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Anlage 2 LuftPersV – (zu § 125a)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1837 - 1838)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen 1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen: a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals, b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst: - (1) anzuwendende Vorschriften, - (2) Prüfungsverfahren, - (3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle, - (4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren, - (5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse, - (6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen, - (7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird, c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens …

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