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§ 4 LuftSchlichtV – Schlichter

(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.

(2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei 1. einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder 2. einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder 3. einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt.

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