Anlage 1 LuftSiSchulV 2023 – (zu § 3 Absatz 2) Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 17 - 18) \*\*1.\*\* Erforderliches Mindestalter und Schulabschluss von Luftsicherheitskontrollpersonal Luftsicherheitskontrollpersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein und über den Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss verfügen. \*\*2.\*\* Arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal Die arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 ist dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist (§ 10 Nummer 3), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen werden soll. In diesem Fall ist die arbeitsmedizinische Bestätigung des Luftsicherheitskontrollpersonals bereits vor Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung umfasst alle zur Prüfung der Geeignetheit notwendigen …
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