Rechtsbibliothek

Anlage 5 LuftSiSchulV 2023 – (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 35 - 37)

Prüfungsordnung \*\*1.\*\* Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2 \*\*1.1\*\* Theoretische Prüfung Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet. Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden. Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem …