Rechtsbibliothek

Anlage 6 LuftSiSchulV 2023 – (zu den §§ 29 bis 32) Fortbildung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 38 - 44) \*\*1.\*\* Allgemeines \*\*1.1\*\* Fortbildungsintervalle Die Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises. Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt. \*\*1.2\*\* Umfang der Fortbildung \*\*1.2.1\*\* Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen: | Personengruppe | zeitlicher Umfang | | | --- | --- | --- | | | „mit Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren“ | „ohne Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren“ | | | | | | 11.2.3.1 | 48 UE | 21 UE | | 11.2.3.2 | 38 UE | 22 UE | | 11.2.3.3 | …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).