§ 10 LuftVO 2015 – Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.
(2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst: 1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugbaureihe, 2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen des Ereignisses, soweit diese bekannt sind, 3. Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.
Nicht gespeichert werden 1. persönliche Angaben des Meldenden, 2. Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie 3. das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem 1. sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat, 2. das Luftfahrzeug eingetragen ist, 3. das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder 4. der Betreiber zugelassen ist,
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