§ 23 LuftVO 2015 – Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus 1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung zu beachten, insbesondere die nach § 22 getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs, 2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten, 3. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen: a) vor dem Start: - aa) das Luftfahrzeugmuster, - bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung), - cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder, - dd) die Anzahl der Fluggäste, - ee) die Art des Flugs, - ff) bei einem Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug), den Zielflugplatz; b) nach der Landung: - aa) das Kennzeichen, - bb) das Luftfahrzeugmuster, - cc) bei einem Überlandflug den Startflugplatz; für Luftfahrzeuge …
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