§ 3 LuftVO 2015 – Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach 1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle, 2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 a) bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes, b) bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, 3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
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