§ 7 LuftVStG – Registrierung
(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn 1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder 2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben: 1. der Name des Unternehmens, 2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz, 3. die Rechtsform, 4. der abweichende Ort der Buchführung sowie 5. falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die …
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