Rechtsbibliothek

§ 38 LuftVZO – Begriffsbestimmungen und Einteilung

(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

(2) Die Flughäfen werden genehmigt als 1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen), 2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).