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§ 1 MADG 2026 – Organisation des Militärischen Abschirmdienstes

(1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.

(2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

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