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§ 23 MADG 2026 – Mitteilungspflichten

(1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen: 1. besondere Auskunftsverlangen a) nach § 20 Absatz 1, b) nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, 2. Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und 3. besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.

Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange 1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder 2. der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der …

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