§ 36 MADG 2026 – Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln: 1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder 3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.
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