§ 7 MADG 2026 – Maßnahmerichtung
(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder 2. sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt
(Zielperson).
(2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder 2. sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.
Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht.
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