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§ 8 MADG 2026 – Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

(1) Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist: 1. verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen, 2. verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, 3. Einsatz von Informanten, 4. Einsatz von Gewährspersonen, 5. Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, 6. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen, 7. Observation (§ 9), 8. Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10), 9. Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11), 10. technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12), 11. Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13), 12. Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14), 13. Einsatz virtueller Agenten bei der …

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