§ 11 MADVDV – Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) Eine Auswahlkommission besteht aus: 1. einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem: a) der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst, b) der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst, c) der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts, d) der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt, e) der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, f) der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den …