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§ 14 MADVDV – Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus 1. einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang, 2. einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum, 3. einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und 4. einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

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