§ 24 MADVDV – Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein Leistungstest in Englisch abzulegen. Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten, für den Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik mindestens 60 Minuten.
(2) Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren. Der Leistungstest in der Wahlpflichtsprache kann auch mündliche Bestandteile beinhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter setzt die Termine für die Leistungstests fest. Sie informiert die Anwärterinnen und Anwärter darüber mindestens eine Woche vorher.
(4) Die Leistungstests werden unter Aufsicht absolviert. Bei Nutzung digitaler Prüfungsformen kann die Aufsicht durch Videokonferenztechnik sichergestellt werden. Die Leistungstests sind anstelle des Namens mit einer von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach dem …
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