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§ 28 MADVDV – Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen

(1) Die mündliche Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, welche die Leistungen in den mündlichen Prüfungen bewertet. Bei der Prüfungstätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission unabhängig und nicht weisungsgebunden. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Auswärtige Amt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Sprachprüfung besteht aus: 1. einer oder einem Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie 2. zwei Sprachlehrkräften der Akademie Auswärtiger Dienst als Fachprüferinnen und Fachprüfer.

(3) Eine Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung besteht aus: 1. der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, 2. der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, 3. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der …

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