§ 16 MalerLackAusbV 2021 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten: 1. | | | | --- | --- | | Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, | 2. | | | | --- | --- | | Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, | 3. | | | | --- | --- | | Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen | mit 10 Prozent, | 4. | | | | --- | --- | | Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen | mit 10 Prozent sowie | 5. | | | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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