§ 23 MarkenV 2004 – Veröffentlichungen zur Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. das Datum des Eingangs der Anmeldung, 3. Angaben über die Marke, 4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang, 5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, 6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters, 7. die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie 8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben: 1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der …