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§ 2 MarktOWMeldV – Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) Die Meldungen der Mühlen sind 1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a, 2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 1. für jede Getreideart gesondert: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken, d) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, e) der sonstige Abgang, 2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen, c) der sonstige Zugang aus dem Inland und …

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