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§ 5c MarktOWMeldV – Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.

(2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu Nahrungszwecken zu melden: 1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren, 2. Hersteller von Fertiggerichten, 3. Hersteller von Süßwaren, 4. Hersteller von Speiseeis, 5. Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken.

Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250 000 000 Euro übersteigt.

(3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu melden: 1. Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren, 2. Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza.