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§ 9 MaSanV – Belastungsanalyse

(1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Belastungsszenarien zu bewerten.

(2) Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. Global systemrelevante Institute im Sinne von § 10f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und anderweitig systemrelevante Institute im Sinne von § 10g Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln, andere Institute mindestens drei.

(3) Der Sanierungsplan muss mindestens ein Belastungsszenario aus jeder der folgenden Kategorien enthalten: 1. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf ein einzelnes Institut, eine einzelne Gruppe oder ein Institut in einer Gruppe besteht (idiosynkratisches Belastungsszenario), 2. ein Belastungsszenario, in dem das Risiko ernsthafter nachteiliger Auswirkungen auf das Finanzsystem und …