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§ 11 MautSysG 2014 – Beschränkte Zulassung

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 unter den Bedingungen des Wirkbetriebs (Pilotbetrieb) können die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden einen Anbieter, mit dem eine Prüfvereinbarung nach § 10 Absatz 3 geschlossen ist, bis zum erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs in beschränktem Umfang zum Erbringen von mautdienstbezogenen Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zulassen (beschränkte Zulassung). Die beschränkte Zulassung kann durch 1. öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde und dem Anbieter oder 2. Verwaltungsakt der für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde

erfolgen.

(2) Die beschränkte Zulassung steht in ihrer Wirkung der Zulassung nach § 10 Absatz 1 gleich. Sie kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 mit Regelungen und in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die den Umfang der Zulassung zum Zweck der Überprüfung nach Absatz 1 begrenzen. Insbesondere kann von der zuständigen Behörde die Anzahl der im Rahmen des Pilotbetriebs zugelassenen Nutzer des Anbieters für das jeweilige …

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