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§ 21 MautSysG 2014 – Mautdienstregister

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben: 1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde, b) den verwendeten Mauttechnologien, c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9, d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt, 2. Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E‑Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das in Satz 3 genannte Datum ist …

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