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§ 23 MautSysG 2014 – Beurteilung und Kennzeichnung von Interoperabilitätskomponenten

(1) Die Beurteilung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten hat durch den Hersteller selbst oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang III Ziffer I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erfolgen.

(2) Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten ist von den für die Erhebung einer Maut im Bund und in den Ländern zuständigen Behörden oder durch eine oder mehrere notifizierte Stellen nach Anhang III Ziffer V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 vorzunehmen.

(3) Interoperabilitätskomponenten können vom Hersteller oder Anbieter mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.

(4) Konformitätserklärungen oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen sind vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Anbieter oder einem Bevollmächtigen nach Maßgabe des Anhanges III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen. Der Inhalt der Erklärungen muss Anhang III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 entsprechen. Aus den Erklärungen muss hervorgehen, ob sie die Konformität mit Spezifikationen oder die Gebrauchstauglichkeit …

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