§ 28 MautSysG 2014 – Einrichtung und Aufgaben der Vermittlungsstelle
(1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt einer Behörde oder einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(2) Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und den gewerblichen Interessen der Anbieter sein. Sie ist in ihrer Arbeit keinen Weisungen unterworfen.
(3) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Vermittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und ob die Vergütung der Anbieter nach § 10a erfolgt.
(4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben …
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