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§ 29 MautSysG 2014 – Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung

(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3.

(2) Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören 1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers, 3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und 4. der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates.

(4) Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr.

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