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§ 10 MbBO – Baubeginn

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 1. die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und 2. der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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