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§ 26 MbBO – Betriebsbedienstete

(1) Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedienstete einsetzen. Ihre fachliche Eignung und körperliche Tauglichkeit hat er mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Über die Untersuchungen, Prüfungen und die Überwachung der Betriebsbediensteten hat der Unternehmer Nachweise zu führen. Diese sind bis zum rechtswirksamen Ende der Beschäftigungsdauer des Betriebsbediensteten aufzubewahren.

(2) Betriebsbediensteter ist, wer 1. im Fahrbetrieb, 2. bei der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs, 3. als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, 4. als Leitender oder Aufsichtsführender über Betriebspersonal nach den Nummern 1 bis 3

tätig ist.

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