§ 27 MbBO – Bestellung des Betriebsleiters
(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter zu bestellen. Er hat für diesen mindestens einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch das Eisenbahn-Bundesamt.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Entscheidungen, die die Betriebssicherheit betreffen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsleiters.
(4) Zum Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde besitzt, zuverlässig ist und berufliche Erfahrung vorweisen kann.