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§ 23 MBPolVDVDV – Weitere Ausbildung

(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es, 1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und 2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere Ausbildung umfasst 1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht, c) Recht des öffentlichen Dienstes, d) Führungslehre und Psychologie, e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre, f) Kriminalistik, g) Deutsch und h) Englisch, 2. in der praktischen Ausbildung die Fächer a) Einsatzausbildung, b) Polizeitraining und c) Polizeitechnik, 3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie 4. Berufsethik.

(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen 1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und 2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.

(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest …

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