§ 34 MBPolVDVDV – Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben: 1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, 2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht, 3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie 4. Kriminalistik.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).