§ 37 MBPolVDVDV – Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer 1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und 2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer 1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und 2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen …
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