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§ 39 MBPolVDVDV – Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung

(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.

(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.

(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.

(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.

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