§ 41 MBPolVDVDV – Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind 1. Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung, 2. Einsatzrecht, Verkehrsrecht, 3. Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie 4. Kriminalistik.
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem 1. der Unterschied zwischen der Fachnote aus der Grundausbildung und der Note für die Klausur der Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt, 2. das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl der Grundausbildung und aus der Bewertung für die Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder 3. die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
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