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§ 45 MBPolVDVDV – Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind, 2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und 3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn 1. die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind, 2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und 3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet: 1. die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent, 2. die …

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