§ 6 MBPolVDVDV – Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums
(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest: 1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, 2. den Ablauf der einzelnen Teile, 3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei der Feststellung des Gesamtergebnisses, 4. die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie 5. die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist a) für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts des schriftlichen oder des mündlichen Teils, b) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und c) für das Bestehen des gesamten Auswahlverfahrens.
(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.
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