Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
- § 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
- § 4 Verordnungsermächtigungen
- § 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
- § 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
- § 7 Vermutungswirkung
- § 8 Konformitätserklärung
- § 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
- § 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
- § 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
- § 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
- § 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
- § 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
- § 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
- § 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
- § 18 Vergabe von Kennnummern
- § 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
- § 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
- § 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
- § 21a Akkreditierte interne Stelle
- § 22 Widerruf der Anerkennung
- § 23 Pflichten des Herstellers
- § 24 Pflichten des Bevollmächtigten
- § 25 Pflichten des Einführers
- § 26 Pflichten des Händlers
- § 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
- § 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
- § 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
- § 30 Verordnungsermächtigung
- § 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
- § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
- § 34 Vermutungswirkung
- § 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
- § 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
- § 37 Eichung und Eichfrist
- § 38 Verspätete Eichungen
- § 39 Befundprüfung
- § 40 Zuständige Stellen für die Eichung
65 §§