§ 1 MessEV – Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen: 1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung, 2. Masse, 3. Temperatur, 4. Druck, 5. Volumen, 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität, 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen), 8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten, 9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll: a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten, b) die Schüttdichte von Getreide, c) der Atemalkoholgehalt, d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen, e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern, 10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen, 11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen, 12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies …
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