§ 11 MessEV – Konformitätserklärungen
(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.
(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.
(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.
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