§ 16 MessEV – Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und 2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.