Anlage 1 MessEV – (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen: \*\*1.\*\* Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung: a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger, b) Längenmessgeräte - aa) zur Messung von - aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger, - bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, - ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen, - bb) ausgeführt als - aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren, - bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger, - ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme, - ddd) Verbandsstoffmessmaschinen, c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen …
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