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§ 13 MFBAProMediaFPrV – Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte

(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche: 1. Medienproduktion und 2. Führung und Organisation.

(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält 1. den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“, 2. die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte a) Printmedien und b) Digitalmedien.

Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.

(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte 1. Personalmanagement, 2. Vertriebs- und Geschäftsprozesse und 3. Kostenmanagement.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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