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§ 15 MilchLMeistPrV – Struktur des Prüfungsteils

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Berufsausbildung und 2. Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1. eine praktische Prüfung nach § 16 und 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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