§ 7 MilchLMeistPrV – Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).