§ 13 MilchQuotV – Nachfragegebote
(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will, 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, 3. die Betriebsnummer des Nachfragers und 4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.
(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.
(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit …
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