§ 24 MilchQuotV – Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche
(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbstständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.
(2) Liegt im Falle des § 23 Absatz 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, bleibt es abweichend von § 23 Absatz 1 Halbsatz 2 und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.
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