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§ 27 MilchQuotV – Verfahren der Übertragungsbescheinigung

(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu beantragen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, folgende Nachweise, die sich je nach übertragener Quote auf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu beziehen haben, beizufügen: 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei a) für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich ist und b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises erfolgte Meldung zur Einziehung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 anzugeben ist; 2. ein Nachweis a) über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es sich um eine Anlieferungsquote handelt, und b) darüber, dass die Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu prüfen ist.

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